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Ärztlich verordnete Leistungen (SGB V)

a)        Leistungen:
            - Grundpflege
            - Behandlungspflege
            - zusätzliche Wegepauschale pro Einsatz

b) Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung des mit den Krankenkassen abgeschlossenen Rahmenvertrages wie nachfolgend aufgeführt berechnet:

Nr.

Leistung

Preis

1

Anleitung Grundpflege

19,24€

 

bei Erfolg: Wenn mindestens für die Dauer von 2 Monaten nach Beendigung der Anleitung keine Verordnung über die angeleitete Leistung erfolgt, Nachberechnung des halben Preises der Leistung, ohne Wegepauschale.

9,61 €

2

Grundpflege / Ausscheidungen

 

3

Grundpflege / Ernährung

 

4

Grundpflege / Körperpflege

19,24 €

5

Hauswirtschaftliche Versorgung

18,86 €

6

Absaugen

5,31 €

7

Anleitung Behandlungspflege

Preis der jeweiligen Leistung

 

bei Erfolg: Wenn mindestens für die Dauer von 2 Monaten nach Beendigung der Anleitung keine Verordnung über die angeleitete Leistung erfolgt, Nachberechnung des dreifachen Preises der Leistung, ohne Wegepauschale.

8

Bedienung / Überwachung Beatmungsgerät

8,26 €

9

Blasenspülung

4,05 €

10

Blutdruckmessung

2,66 €

11

Blutzuckermessung

2,93 €

12

Dekubitusbehandlung

5,22 €

13

Drainagen / Überprüfen von, Versorgen

3,99 €

14

Einlauf / Klistier / Klysma

5,14 €

15 a

Flüssigkeitsbilanzierung als alleinige Leistung

8,11 €

15 b

Flüssigkeitsbilanzierung mit anderen Leistungen

2,25 €

16

Infusionen

4,51 €

17

Inhalation

2,53 €

18

Injektionen

3,33 €

19

Richten von Injektionen

1,38 €

20

Instillation

3,53 €

21

Auflegen von Kälteträgern

2,22 €

22

Versorgung eines suprapubischen Katheters

4,22 €

23

Katheterisierung

6,20 €

24

Spezielle Krankenbeobachtung

Vereinbarung im Einzelfall

25

Legen und Wechseln der Magensonde

10,69 €

26 a

Medikamentengabe

2,22 €

26 b

Augen- / Ohrentropfen

2,48 €

26 c

Richten eines Wochendispensers

3,43 €

27

Versorgung PEG

4,16 €

28

Stomabehandlung

5,34 €

29

Pflege und Wechsel der Trachealkanüle

5,34 €

30

Pflege des zentralen Venenkatheters

3,99 €

31 a

Verbandswechsel

5,22 €

31 b

Anziehen der Kompressionsstrümpfe

3,59 €

31 c

Ausziehen der Kompressionsstrümpfe

2,35 €

31 d

Abnehmen Kompressionsverband

2,61 €

31 e

Kompressionsverband incl. Wundversorgung bei Ulcus Cruris

8,50 €

    Wegepauschale 3,03 €

c) Die Abrechnung erfolgt

     - bei Versicherten mit der jeweiligen Krankenkasse
     - bei Privat- und Nichtversicherten mit den Patienten
     - bei Sozialhilfeempfängern mit dem Sozialamt

Wird eine ärztlich verordnete Grundpflege (§37 SGB V) von der Krankenkasse nicht genehmigt, so wird diese Leistung als „Nichtgenehmigte Leistung“ (siehe Punkt 2) erbracht und entsprechend der Gebührenordnung der Krankenkassen berechnet.

Nichtgenehmigte Leistungen

Die Leistungen werden in entsprechender Anwendung der Preisvereinbarung mit den Krankenkassen im Saarland und der Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger im Saarland erbracht und berechnet. Pro Einsatz wird eine Wegepauschale erhoben, die in der Höhe der im Rahmenvertrag mit den Krankenkassen festgelegten Pauschale entspricht.

 

Leistungen bei häuslicher Pflege ( SGB XI )

 

a) Pflegesachleistungen (§36 SGB XI)

Die Leistungen werden entsprechend der festgestellten Pflegebedürftigkeitsstufe erbracht (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung). Die Berechnung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Preisvereinbarung mit den saarländischen Pflegekassen:

Nr.

Leistungskomplexe

Preis

 

1.

 

Kleine Morgen- / Abendtoilette

 

13,98 €

 

2.

 

Große Morgen- / Abendtoilette

 

22,13 €

 

3.

 

Lagern

 

3,88 €


 

4.

 

Lagern als alleinige Leistung

 

 

7,76 €

 

5.

 

Mobilisation

 

 

5,82 €

 

6.

 

Mobilisation als alleinige Leistung

 

 

7,76 €

 

7.

 

Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

 

9,71 €

 

8.

 

Sondenkost bei implantierter Magensonde (PEG)

 

3,88 €

 

9.

 

Darm- und Blasenentleerung

 

3,88 €


 

 

10.

 

Darm- und Blasenentleerung

 

7,76 €

 

11.

 

Hilfestellung zum Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

 

2,72 €

 

12.

 

Begleitung bei Aktivitäten außerhalb der Wohnung

 

23,29 €

 

13.

 

Hauswirtschaftliche Verrichtungen

 

Anmerkung der Pflegekassen: Die maximale Stundenzahl pro Monat beträgt in der Pflegestufe 1: 13,25 Stunden, in den Pflegestufen 2 und 3: 22,5 Stunden pro Monat. In begründeten Ausnahmefällen ist auf Antrag des Versicherten eine Überschreitung der maximalen Stundenzahl möglich!

 

19,87 €
pro Stunde

als Basiswert gelten 30 Minuten

danach je angefangene 15 Minuten 4,97 €

 

 

 

 

14

 

Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI

 

Pflegestufe I+II:
21,00 €

Pflegestufe III:
31,00 €

 

15

 

Erstbesuch / Folgebesuch

 

22,08 €

 

 

Je Kalendermonat können mit den Pflegekassen abgerechnet werden:

     - Pflegestufe I       Leistungen bis zu €               450,-

     - Pflegestufe II      Leistungen bis zu €             1.100,-

     - Pflegestufe III      Leistungen bis zu €             1.550,-

 

b) Leistungen für Nur-Pflegegeldempfänger (§37 SGB XI)

Die Leistungen werden auf Wunsch der Patienten durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit den Patienten. Die Berechnung geschieht entsprechend den Leistungsentgelten für Pflegesachleistung.

c) Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI)

- Der Umfang von Leistungen ist begrenzt durch den vom Patienten mit der Pflegekasse vereinbarten finanziellen Rahmen und richtet sich nach den Leistungsentgelten für Sachleistungsempfänger.

- Werden weitere Leistungen darüber hinaus bis zu den unter Punkt 3a angegebenen Höchstwerten gewünscht, erfolgt die Abrechung wie bei Pflegegeldempfängern.

- Über den in Punkt 3a gesetzten Rahmen hinausgehende Pflegeeinsätze liegen außerhalb des Pflegeversicherungsgesetzes („überschießende Leistungen“)

 

Für Einsätze außerhalb der normalen Dienstzeit (Spät-, Wochenend-, Nachtdienste) erfolgt eine Berechnung nach zeitlichem Aufwand (50,- € pro Stunde).

Für das Besorgen für Arzneimittel und Verordnungen erfolgt eine Pauschalberechnung in Höhe von 5,- € für den jeweiligen Einzelfall.

Investitionskosten (INV) und Ausbildungsrefinanzierungsbetrag (ARB)

Mit Einführung der Pflegeversicherung im Jahre 1995 hat der Gesetzgeber im Pflegeversicherungsgesetz geregelt, dass Investitionskosten der Pflegeeinrichtung den Patienten in Rechnung zu stellen sind. Die nachfolgende Preisliste zeigt Ihnen die Kosten pro Leistung für Sie.

Entsprechend der „Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung“ in der Fassung vom 22. November 2011, die zum 01. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, müssen alle Ambulanten Pflegedienste im Saarland einen gleich hohen Prozentsatz zur Finanzierung der Schüler/innen in der Altenpflegefach- sowie Altenpflegehilfeausbildung abführen – unabhängig davon, ob bzw. wie viele Schüler/innen sie ausbilden. Durch diese Regelung werden die Kosten der Altenpflegeausbildung auf alle Ambulanten Dienste gleich verteilt. Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, damit auch die Ambulanten Dienste in Zukunft eine hohe Zahl an Schüler/innen ausbilden.

Nach der aktuellen Berechnung ergibt sich für alle Ambulanten Dienste im Saarland ein Ausbildungsrefinanzierungsbetrag in Höhe von 5,50% als Zuschlag auf den Punktwert für Pflegeleistungen der Leistungskomplexe 1 bis 12 je Inanspruchnahme.

Die Mehreinnahmen werden von den Ambulanten Diensten in voller Höhe verwendet, um die Vergütung der Auszubildenden in der Altenpflege zu finanzieren.

 

 

Nr.

Leistungskomplexe

ARB

INV

1.

Kleine Morgen- / Abendtoilette

0,73 €

0,72 €

2.

Große Morgen- / Abendtoilette

1,16 €

1,14 €

3.

Lagern

0,20 €

0,20 €

4.

Lagern als alleinige Leistung

0,40 €

0,40 €

5.

Mobilisation

0,30 €

0,30 €

6

Mobilisation als alleinige Leistung

0,40 €

0,40 €

7

Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

0,50 €

0,50 €

8

Sondenkost bei implantierter Magensonde (PEG)

0,20 €

0,20 €

9

Darm- und Blasenentleerung

0,20 €

0,20 €

10

Darm- und Blasenentleerung als alleinige Leistung

0,40 €

0,40 €

11

Hilfestellung zum Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

0,15 €

0,14 €

12

Begleitung bei Aktivitäten außerhalb der Wohnung

1,21 €

1,20 €

13

Hauswirtschaftliche Verrichtungen *

 

1,08 €

 

Basiswert **

 

0,54 €

 

Mindestabrechnungseinheit bei Einsätzen > 1 Std. ***

 

0,27 €

14

Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Pflegestufe I+II)

 

 

 

Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Pflegestufe III)

 

 

15

Erstbesuch / Folgebesuch

 

1,20 €

*          Die angebene Punktzahl bezieht sich auf 1 (volle) Stunde.
**         Als Basiswert gelten 30 Minuten.
***       Bei Einsätzen, die länger als 1 Stunde dauern, berechnet sich der darüber hinausgehende Preis pro angefangene 15 Minuten.

Härtefälle

In sozialen Härtefällen können weitere Ermäßigungen gewährt oder von einer Berechnung Abstand genommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Geschäftsleitung. Bei Gebührenrechnungen unter 5,- € kann von einer Geltendmachung abgesehen werden.

 
     

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